§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Bürgerring Lipperbruch e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Lippstadt (Stadtteil Lipperbruch) und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Erhaltung und Förderung des Heimatgedankens sowie der natürlichen Eigenart und Schönheit des Stadtteils Lipperbruch.
- Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums (z.B. „Tag des Schlesiers, Ostpreußen“ oder ähnliche, die somit an die Entstehung des Ortes erinnern und an nachfolgende Generationen weiter gegeben werden sollen).
- die Anlage und Unterhaltung von dorfbildprägenden Maßnahmen.
- Veranstaltungen, die geeignet sind, die Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke aufmerksam zu machen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertreter:innen zu unterzeichnen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Er teilt der / dem Antragsteller:in die Aufnahme oder die Ablehnung ihres / seines Antrages schriftlich mit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, oder durch Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung, per gewöhnlichem Brief oder elektronischer Post (E-Mail), gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Kündigung auch von der / dem gesetzlichen Vertreter:in zu unterzeichnen. Der Austritt ist zum Monatsende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen möglich.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Dies gilt auch bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte eines Mitgliedes.
Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat die Berufung der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. Sofern der Ausschluss von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, erfolgt dieser sofort.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern können Jahresbeiträge erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen und der Mitgliederversammlung teilzunehmen und alle Vereinseinrichtungen zu nutzen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen, den Zweck und die Ziele des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Die erlassenen Ordnungsvorschriften sind im Rahmen der Betätigung im Verein zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kassenprüfer:innen
§ 8 Geschäftsjahr, Mitgliederversammlung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Innerhalb eines Geschäftsjahres ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt vom Vorstand. Sie muss mit einer Frist von 14 Tagen den Mitgliedern durch ein Informationsschreiben per gewöhnlichem Brief oder elektronischer Post (E-Mail), welches die Tagesordnung enthält, angekündigt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf die / der Versammlungsleiter:in zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abwahl des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer:innen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die Mitgliederversammlung kann im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
- Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von der / dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den / die Versammlungsleiter:in. Steht die / der Versammlungsleiter:in zur Wahl eines Amtes an, ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an eine:n Wahlleiter:in zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
- Die Art der Abstimmung bestimmt die / der Versammlungsleiter:in. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich: die / der Versammlungsleiter:in kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung der Zwecke des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
- Bei Wahlen ist die- / derjenige gewählt, die / der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidat:innen niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, findet zwischen den beiden Kandidat:innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann die- / derjenige gewählt ist, die / der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der / dem Versammlungsleiter:in zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der / dem jeweiligen Schriftführer:in und von der / dem Versammlungsleiter:in zu unterzeichnen ist.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus der / dem Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der / dem Kassierer:in und der / dem Schriftführer:in.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter die / der Vorsitzende, oder die / der 2. Vorsitzende, vertreten.
- Im Innenverhältnis soll gelten, dass die / der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall der / des ersten Vorsitzenden tätig werden darf.
- Der Vorstand wird durch bis zu fünf Beisitzer:innen ergänzt.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte Beschlussfassung über die Aufnahme/ Ausschluss von Mitgliedern
§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Gewählt wird im folgenden Turnus:
- im ersten Jahr: die / der 1. Vorsitzende und drei Beisitzer:innen
- im zweiten Jahr: die / der 2. Vorsitzende und die / der Kassierer:in
- im dritten Jahr: die / der Schriftführer:in und zwei Beisitzer:innen
Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während ihrer / seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer der / des Ausgeschiedenen die / den sogleich beim Amtsgericht anzumeldende:n kommissarische:n Nachfolger:in. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 14 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die von der / dem Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von der / dem 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich, per elektronischer Kommunikation (z. B. Instant Messenger, E-Mail, Video-, Audiokonferenz, telefonisch) oder mündlich erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Leiter:in der Vorstandssitzung.
- Der Vorstand kann Beschlüsse neben einer Sitzung aus Anwesenden auch im schriftlichen Verfahren, per elektronischer Kommunikation (z. B. Instant Messenger, E-Mail, Video-, Audiokonferenz, telefonisch) oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
- Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von der / dem jeweiligen Schriftführer:in und von der / dem Versammlungsleiter:in zu unterzeichnen ist.
§ 15 Ermächtigung des Vorstands
- Der Vorstand ist zu Änderungen der Satzung ermächtigt, sofern diese zur Erfüllung der Vorgaben des Registergerichts zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister oder der Erfüllung der Vorgaben der Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind.
- Der Vorstand zu redaktionellen oder materiellen Änderungen ermächtigt, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzung nicht wesentlich verändern.
- Getätigte Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 16 Kassenprüfer
Die Kassenprüfung des Vereins obliegt zwei Kassenprüfern:innen, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich eine:n Kassenprüfer:in für jeweils zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfer:innen zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lippstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die / der Vorsitzende und die / der Kassierer:in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen.
§ 18 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 21.03.2023 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Lippstadt, 21.03.2023